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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.02.2026 – 5 PB 6.25, 5 PB 6.25 (5 P 2.26)

Revisionszulassung wegen Grundsatzbedeutung; Informationsanspruch des Personalrats und Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:120226B5PB6.25.0
Normenkette
§ 108 Abs 2 BPersVG 2021, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 92 Abs 1 S 1 ArbGG

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 14. August 2025 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Randnummer 2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zum Informationsanspruch des Personalrats und der hierauf bezogenen Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 - 5 P 7.23 - ZTR 2025, 562 Rn. 18 ff.) nach § 66 Abs. 1 BPersVG in Fällen fortzuentwickeln und zu präzisieren, in denen der Personalrat die dauerhafte Überlassung einer Liste namensbezogener Vergütungsgruppen und Einstufungen der Beschäftigten begehrt.

Zitierte Vorschriften

§ 108 BPersVG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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