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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018 – 5 PB 3/17, 5 PB 3/17 (5 P 3/18)

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz; Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsanordnung i.S.d. § 77 Nr. 1 PersVG SN
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2018:300118B5PB3.17.0
Normenkette
§ 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 77 Nr 1 PersVG SN

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 5 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der angefochtene Beschluss weicht mit der entscheidungstragenden Annahme, für die Erfüllung des Tatbestandes einer Verwaltungsanordnung im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG a.F. bzw. § 77 Nr. 1 SächsPersVG n.F. sei eine unmittelbar regelnde Wirkung in Bezug auf die Beschäftigten erforderlich, von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und von der Beschwerde benannten Rechtssatz ab, dass das Merkmal der Unmittelbarkeit für das Vorliegen einer Verwaltungsanordnung nicht mehr erheblich ist (BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 6 P 26.10 - Buchholz 251.2 § 90 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 18 m.w.N.).

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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