Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.05.2015 – 5 PB 3/15, 5 PB 3/15 (5 P 3/15)
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:210515B5PB3.15.0
- Normenkette
- § 91 Abs 6 PersVG BB, § 46 Abs 1 S 1 PersVG BB, § 46 Abs 3 S 1 PersVG BB, § 46 Abs 3 S 2 PersVG BB
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, wer Dienststelle im Sinne des § 91 Abs. 6 i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 PersVG BB ist.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 3.15 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.
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