Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2020 – 5 PB 2/20, 5 PB 2/20 (5 P 10/20)
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2020:171220B5PB2.20.0
- Normenkette
- § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG, § 48 Abs 2 S 2 PersVG SN 2018
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzmitglieder des Personalrats vom Schutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG erfasst werden.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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