Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 – 5 PB 17/15, 5 PB 17/15 (5 P 1/16)
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:120116B5PB17.15.0
- Normenkette
- § 81 Abs 2 Nr 9 PersVG SN, § 83 Abs 1 S 1 PersVG SN, § 88 Abs 2 S 1 PersVG SN, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 92 Abs 1 S 2 ArbGG
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 81 Abs. 2 Nr. 9 SächsPersVG und sein hierauf gerichtetes Initiativrecht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG ausgeschlossen sind, wenn der geltende Haushaltsplan der Dienststelle für die angestrebte Maßnahme (hier: Abfindungsleistungen) keine Mittel zum Nachteilsausgleich in einem Sozialplan vorsieht.
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