Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 – 5 C 9.07
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:131207U5C9.07.0
- Normenkette
- § 2 Satz 5 Teilsätze 1 und 3 NS-VEntschG; § 3 Abs. 4 EntschG; § 4 Abs. 2 und 3 EntschG
Leitsatz
In Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1
NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen ist, gilt § 3 Abs. 4 EntschG entsprechend und findet nach Maßgabe von § 2 Satz 5 Teilsatz 3
NS-VEntschG Anwendung, wenn als Grundlage der Schätzung Erkenntnisse über Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG und die Zeit ihrer Entstehung vorhanden sind.
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I / I
Zitierte Vorschriften
§ 3 EntschG, § 4 EntschG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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