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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 29.09.2005 – 5 C 7.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:290905U5C7.03.0

Tenor

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. März 2003 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18. Februar 2002 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass dem Beigeladenen für die Zeit seines Aufenthalts in dem von ihm ab dem 5. Juni 2001 bewohnten Heim ab 1. Juli 2001 ein Anspruch auf Wohngeld dem Grunde nach zusteht.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I / I

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