Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.09.2003 – 5 C 6.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:110903B5C6.02.0
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18 034,21 € (entspricht 35 993,21 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 analog GKG und berücksichtigt, dass bei verständiger Auslegung, welche die erstattungsrechtliche Rechtslage berücksichtigt, mit dem nicht bezifferten Revisionsantrag lediglich das Begehren verfolgt worden ist, dem Kläger die für die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 29. März 1996 bis 28. März 1997 entstandenen Nettoaufwendungen, also unter Berücksichtigung von Zahlungen Dritter, zu erstatten. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der hierzu von dem Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003 vorgelegten Aufstellung bestehen nicht.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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