Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 05.07.2007 – 5 C 40.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:050707U5C40.06.0
Leitsatz
Auf die Leistungshöchstdauer nach § 3 Abs. 1 UVG sind erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen jedenfalls dann nicht anzurechnen, wenn der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid aufgehoben worden und die Leistung von dem Berechtigten (§ 5 Abs. 2 UVG) oder einem Elternteil, mit dem dieser zusammenlebt, zurückerstattet (§ 5 Abs. 1 UVG) worden ist.
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Revisionsverfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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