Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 – 5 C 35.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:191207B5C35.06.0
Tenor
1. Der Tenor des Urteils vom 26. Oktober 2007 wird nach § 118 VwGO geändert und wie folgt neu gefasst:
2. „Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2005 wird aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 21. August 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger die beantragte Eingliederungshilfe durch Übernahme der notwendigen Kosten für einen Integrationshelfer ab dem 15. April 2002 bis zum Ende des Schuljahres 2002/2003 zu bewilligen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.“
Gründe
Der Tenor des Urteils vom 26. Oktober 2007 enthält mit der falschen Nennung der Entscheidungsdaten der Vorinstanzen und hinsichtlich der Kostenentscheidung (vgl. bereits das Schreiben an die Beteiligten vom 15. November 2007) offenbare Unrichtigkeiten (§ 118 Abs. 1 VwGO). Diese Fehler sind gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.
Zitierte Vorschriften
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