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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2008 – 5 C 20.07

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:080708B5C20.07.0

Tenor

In der Entscheidungsformel des Urteils des Senats vom 10. April 2008 wird nach den Worten „... sowie Zinsen hierauf in Höhe von ...“ das Wort „monatlich“ eingefügt.

Gründe

Randnummer 1

Auf den Antrag des Klägers ist die Entscheidungsformel des Urteils des Senats vom 10. April 2008 nach § 118 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit durch Einfügung der Periode, auf die sich der in der Urteilsformel bezeichnete Zinssatz bezieht, zu berichtigen. Der zur beabsichtigten Berichtigung angehörte Beklagte hat mitgeteilt, dass auch er die Urteilsformel dahin verstehe, dass sich der dort angegebene Zinssatz auf den Monat beziehe. Das ergibt sich im Übrigen auch aus den Ausführungen in Rn. 30 der Entscheidungsgründe.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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