Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.03.2018 – 5 C 15/16
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:190318B5C15.16.0
- Normenkette
- § 83 S 1 VwGO, § 83 S 2 VwGO, § 162 Abs 2 S 2 VwGO, § 17a Abs 2 S 1 GVG
Gründe
Die Kläger haben nach dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil des Senats vom 24. November 2017, dessen Erlass den Beteiligten am selben Tag per Telefax mitgeteilt worden ist, mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 beantragt, gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Wird ein solcher Antrag nach Abschluss des Verfahrens gestellt, hat darüber das für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht durch nachträglichen Beschluss zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - 7 C 128.66 - BVerwGE 27, 39 <40 f.>; Beschlüsse vom 28. Mai 1974 - 8 C 167.69 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 10 S. 4 f., vom 18. November 2002 - 4 C 5.01 - NVwZ-RR 2003, 246 Rn. 2 f. und vom 10. März 2016 - 2 A 4.14 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 55 m.w.N.). Das ist hier gemäß § 164 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs. Der Rechtsstreit ist daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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