Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.06.2009 – 5 C 13.08
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:170609B5C13.08.0
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3 432 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Gründe
Randnummer 1
Der Gegenstandswert orientiert sich hier an dem Jahreswert der für die Kinder im Streit stehenden Unterhaltsvorschussleistungen zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (unter Berücksichtigung des hälftig anzurechnenden Kindergeldes).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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