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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2012 – 5 BN 1/12

Normenkontrolle; sachliche Zuständigkeit des OVG
Spruchkörper
5. Senat
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 47 Abs 1 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO geben.

Zitierte Vorschriften

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