Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.04.2019 – 5 B 9/19, 5 B 9/19 (5 C 7/19)
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:240419B5B9.19.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 Abs 1 BhV NW 2009, § 3 Abs 2 BhV NW 2009
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers neben Leistungen nach den Gebührennummern 6030 bis 6080 GOZ nach oder analog den Gebührennummern 6100 und 6140 GOZ selbstständig abrechenbar ist und deshalb eine beihilferechtlich angemessene Aufwendung für eine zahnärztliche Leistung sein kann.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 9/19, 5 B 9/19 (5 C 7/19) entschieden?“