Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.02.2013 – 5 B 82/12, 5 B 82/12 (5 C 8/13)
Erstattungsstreit; Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Normenkette
- § 46 BAföG
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Randnummer 2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die grundsätzliche Frage zu klären, ob in einem Erstattungsstreit eines Sozialhilfeträgers gegenüber einem Amt für Ausbildungsförderung ein Antragserfordernis im Sinne von § 46 BAföG besteht.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 82/12, 5 B 82/12 (5 C 8/13) entschieden?“