Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.02.2006 – 5 B 7.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:100206B5B7.06.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2005 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 152a Rn. 10; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2005 - BVerwG 5 B 5.05 (5 B 117.04 -). Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 67 Abs. 1 VwGO besteht auch kein Anhaltspunkt für die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Verfahren, in dem kein Vertretungszwang herrsche.
Zitierte Vorschriften
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