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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.02.2006 – 5 B 7.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:100206B5B7.06.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2005 wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 152a Rn. 10; Senat, Beschluss vom 19. Januar 2005 - BVerwG 5 B 5.05 (5 B 117.04 -). Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 67 Abs. 1 VwGO besteht auch kein Anhaltspunkt für die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung, es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein Verfahren, in dem kein Vertretungszwang herrsche.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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