Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.03.2009 – 5 B 67.08
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:190309B5B67.08.0
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 136 454,50 € festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG).
Gründe
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit kann durch das Instanzgericht jeweils nur für den eigenen Rechtszug erfolgen (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Klägervertreter wurde zur Höhe des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit angehört; er hat dem Wert nicht widersprochen.
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