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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.07.2008 – 5 B 62.08

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:220708B5B62.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (Grundsatzbedeutung <§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO> und Abweichung <§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO>) liegen nicht vor.

Randnummer 2

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den die Mutter der Klägerin betreffenden Beschluss vom 18. Juli 2008 in dem Verfahren BVerwG 5 B 61.08 , welcher dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin zugeht.

Zitierte Vorschriften

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