Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.09.2016 – 5 B 6/16, 5 B 6/16 (5 C 17/16)
Revisionszulassung; Klärung der Frage, ob § 17 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung mit höherrangigem Recht in Einklang steht
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:060916B5B6.16.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 17 Abs 7 S 1 BhV ND 2011
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Randnummer 2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Bestimmung des § 17 Abs. 7 Satz 1 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 7. November 2011 (Nds. GVBl. S. 372) mit höherrangigem Recht in Einklang steht.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 6/16, 5 B 6/16 (5 C 17/16) entschieden?“