Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 58/12, 5 B 58/12 (5 C 26/13)
Beihilfe; Wahlleistung
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Normenkette
- § 17 Abs 2 S 1 Halbs 2 KHEntgG
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Randnummer 2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen der Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHEntgG im Hinblick auf die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen zu klären.
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