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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.06.2008 – 5 B 57.08

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:230608B5B57.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. März 2008 wird abgetrennt, soweit sie sich auf die Abweisung des Begehrens der Kläger zu 1 und 2 auf Restitution bzw. Feststellung der Entschädigungsberechtigung für Kontoguthaben, Wertsachen und Sparguthaben bezieht.

2. Insoweit wird das Verfahren unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt.

Gründe

Randnummer 1

Der 5. Revisionssenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts nur zur Entscheidung berufen, soweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Teil des angegriffenen Urteils betrifft, mit dem das Verwaltungsgericht die Klagen über die Höhe der Entschädigung für ein Grundstück abgewiesen hat.

Randnummer 2

Soweit sich die Beschwerde hingegen auf die Abweisung des Begehrens der Kläger zu 1 und 2 auf Restitution bzw. Feststellung der Entschädigungsberechtigung für Kontoguthaben, Wertsachen und Sparguthaben bezieht, ist der 8. Revisionssenat zuständig. Das Verfahren ist daher insoweit abzutrennen und unter neuem Aktenzeichen von dem dafür zuständigen Senat fortzuführen.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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