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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2014 – 5 B 56/13, 5 B 56/13 (5 C 7/14)

Beihilfefähigkeit von Leistungen von Privatkliniken; Revisionszulassung
Spruchkörper
5. Senat
Normenkette
§ 5 Abs 1 S 1 BhV BW 1995, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Randnummer 2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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