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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.11.2015 – 5 B 45/15, 5 B 45/15 (5 C 54/15)

Revisionszulassung; "Üblichkeit" der Leistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2015:021115B5B45.15.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 48 Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Randnummer 2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, rechtsgrundsätzliche Fragen der Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in Bezug auf das Merkmal der "Üblichkeit" der Leistungen zu klären.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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