Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.12.2011 – 5 B 43/11, 5 B 43/11 (5 C 23/11)
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Normenkette
- § 26 BVFG, § 27 Abs 2 BVFG
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG davon abhängig gemacht werden kann, dass der Aufnahmeantrag in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland gestellt wird.
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