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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.04.2008 – 5 B 40.08

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:030408B5B40.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2008 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, auch soweit sie als „außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ eingelegt ist, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Streitwertbeschluss nicht.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

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