Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.08.2026 – 5 B 4.26, 5 B 4.26 (5 C 5.26)

Revisionszulassung; Anforderungen an die erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles als Grundlage der Entscheidung, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:210826B5B4.26.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 198 Abs 2 S 2 GVG

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. März 2026 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Randnummer 2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zu den Anforderungen fortzuentwickeln, die an die gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG erforderliche Abwägung aller Umstände des Einzelfalles als Grundlage der Entscheidung des Entschädigungsgerichts zu stellen sind, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise zur Kompensation der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter erlittenen immateriellen Nachteile ausreichend ist.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 5 B 4.26, 5 B 4.26 (5 C 5.26) entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten