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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2006 – 5 B 3.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:250106B5B3.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

"durch welche Umstände ein Bekenntnis auf 'vergleichbare Weise' im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG gekennzeichnet ist, wenn der Betreffende zuvor eine - unbeachtliche Nationalitätenerklärung - zu einer nichtdeutschen Bevölkerungsgruppe abgegeben hatte, insbesondere welche Anforderungen dann an die öffentliche Präsentation kultureller Merkmale wie feiern deutscher Feste und Feiertage wie Weihnachten, Pfingsten, Ostern und Silvester und öffentliche Selbstbezeichnung als deutscher Volkszugehöriger, so dass dies einer unbestimmten Vielzahl außenstehender Dritte bekannt wurde, zu stellen sind".

"klare Leitlinien gefunden werden, um ein lediglich nach innen wirkendes kulturelles Bekenntnis zur deutschen Bevölkerungsgruppe abzugrenzen von nach außen wirkenden Bekenntnishandlungen, die im privaten Bereich wurzeln, aber Öffentlichkeitscharakter im Sinne eines Bekenntnisses haben".

Zitierte Vorschriften

§ 6 BVFG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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