Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.10.2012 – 5 B 29/12
Beihilfefähigkeit; In-vitro-Fertilisation
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Normenkette
- § 6 Abs 1 BBhV
Gründe
Randnummer 1
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob hinsichtlich von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Gestalt einer so genannten heterologen In-vitro-Fertilisation die Gewährung von Beihilfe beansprucht werden kann.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 BBhV
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 29/12 entschieden?“