Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.10.2013 – 5 B 27/13, 5 B 27/13 (5 C 37/13)
- Spruchkörper
- 5. Senat
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Randnummer 2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Angemessenheit von Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO BW bei der stationären Unterbringung in einer Privatklinik zu klären.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat BVerwG in 5 B 27/13, 5 B 27/13 (5 C 37/13) entschieden?“