Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.12.2003 – 5 B 27.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:291203B5B27.03.0
Tenor
1. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 12. September 2001 wird aufgehoben.
2. Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger von der Beklagten Erstattung für seine in der Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 erbrachte Arbeit begehrt.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2001 ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang - darauf beziehen sich die vom Kläger für die Zulassung als grundsätzlich bedeutsam angeführten Fragen - nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung beitragen, in welchem Umfang für unter Verstoß gegen § 19 BSHG und infolgedessen rechtsgrundlos erbrachte Arbeit Erstattung zu leisten ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 71.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Zitierte Vorschriften
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