Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.07.2024 – 5 B 23/23, 5 B 23/23 (5 C 6/24)
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2024:260724B5B23.23.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 56 Abs 2 VwGO, § 173 Abs 2 ZPO, § 189 ZPO
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 10. Juli 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an den für die Heilung von Zustellungsmängeln von § 189 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten tatsächlichen Zugang des Dokuments zu stellen sind, insbesondere ob insofern die automatische elektronische Eingangsbestätigung genügt, wenn bei der Zustellung von elektronischen Dokumenten an die in § 173 Abs. 2 ZPO Genannten das elektronische Empfangsbekenntnis nicht an das Gericht übermittelt wird.
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