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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.01.2017 – 5 B 21/16, 5 B 21/16 (5 C 1/17)

Revisionszulassung; Leistung der Jugendhilfe im Inland oder Ausland
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:050117B5B21.16.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 6 Abs 1 SGB 8, § 6 Abs 3 SGB 8

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Randnummer 2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es für die Bestimmung, ob eine Leistung der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) oder im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) vorliegt, maßgeblich ankommt.

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