Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.01.2017 – 5 B 21/16, 5 B 21/16 (5 C 1/17)
Revisionszulassung; Leistung der Jugendhilfe im Inland oder Ausland
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:050117B5B21.16.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 6 Abs 1 SGB 8, § 6 Abs 3 SGB 8
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Randnummer 2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, auf welchen Zeitpunkt oder Zeitraum es für die Bestimmung, ob eine Leistung der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) oder im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) vorliegt, maßgeblich ankommt.
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