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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 – 5 B 202.07

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B5B202.07.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund (Grundsatzbedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Randnummer 2

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den ebenfalls die Beteiligten betreffenden Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 5 B 203.07 .

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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