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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.07.2024 – 5 B 16/23, 5 B 16/23 (5 C 5/24)

Revisionszulassung; Erstattung von Pflegegeld
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:190724B5B16.23.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 27 SGB 8, § 33 SGB 8, § 89a Abs 1 S 1 SGB 8, § 1744 BGB

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. März 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Randnummer 2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem Verhältnis die jugendhilferechtliche Leistung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) und die Adoptionspflege (§ 1744 BGB) stehen und wie sich dies gegebenenfalls auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auswirkt.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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