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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2005 – 5 B 113.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:120105B5B113.04.0

Tenor

1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2004 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Gerichtskosten werde nicht erhoben.

Gründe

Der Senat wertet die Eingabe der Klägerin vom 28. Dezember 2004 allein als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2004. Diese ist zurückzuweisen. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2004 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses dargelegte Beurteilung. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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