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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 – 5 B 111.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:191207B5B111.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde, mit welcher die Klägerin das Ziel verfolgt, im Rahmen ihres Antrags auf Festsetzung der Investitionskosten (§ 93b BSHG) einen höheren als den ihr von der Schiedsstelle mit Entscheidung vom 12. März 2003 zugesprochenen Mietkostenanteil von 30,29 DM/15,49 € pflegetäglich zu erhalten, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen eine Revisionszulassung weder unter den Gesichtspunkten der Divergenz (§ 132 Abs 2 Nr. 2 VwGO), noch der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs 2 Nr. 1 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs 2 Nr. 3 VwGO).

Randnummer 2

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren BVerwG 5 B 110.06 Bezug genommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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