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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.06.2020 – 5 B 10/20, 5 B 10/20 (5 C 7/20)

Revisionszulassung; Verhältnis des § 86 und des § 86b Abs. 3 SGB VIII für Leistungen, die im Anschluss an Hilfen nach § 19 SGB VIII gewährt werden
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2020:040620B5B10.20.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 86 SGB 8, § 86b Abs 3 SGB 8, § 19 SGB 8

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Verfahren gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage, in welchem Verhältnis § 86 und § 86b Abs. 3 SGB VIII stehen für Leistungen, die im Anschluss an Hilfen nach § 19 SGB VIII gewährt werden.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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