Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.02.2012 – 5 B 1/12, 5 B 1/12 (5 C 6/12)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Normenkette
- § 22 Abs 1 BBhV
Gründe
Randnummer 1
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Anforderungen an eine rechtswirksame Bestimmung von Festbeträgen als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel beitragen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 22 BBhV
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