Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.05.2005 – 4 VR 1010.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:030505B4VR1010.04.0
Tenor
1. Die Verfahren der Antragsteller zu 9 und zu 11 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 VR 1002.05 fortgeführt.
2. Die Verfahren der übrigen Antragsteller werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe
Die Abtrennung der beiden Verfahren (§ 93 Satz 2 VwGO) ist angezeigt, da sie Besonderheiten aufweisen. Der gegenwärtige Wohnsitz des Antragstellers zu 11 befindet sich im Berliner Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz. Unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zu dem Planfeststellungsbeschluss eingezeichneten voraussichtlichen An- und Abflugrouten ist es nachvollziehbar, dass der Antragsgegner und die Beigeladenen dem Antragsteller zu 11 die mittelbare Betroffenheit und in der Folge die Antragsbefugnis absprechen. Außerdem bestreitet der Antragsgegner unter Hinweis auf die Akten, dass die Antragsteller zu 9 und zu 11 Einwendungen in dem Verwaltungsverfahren erhoben haben. Es liegt daher nicht fern, dass die abgetrennten Verfahren unstreitig beendet werden können (vgl. Nr. 5231 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu dem Gerichtskostengesetz), wenn sich der Antragsteller zu 11 zu vertiefendem Vortrag hinsichtlich seiner Betroffenheit und beide Antragsteller zu einer Glaubhaftmachung der Erhebung von Einwendungen nicht in der Lage sehen.
Zitierte Vorschriften
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