Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 – 4 VR 1010.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:090305B4VR1010.04.0
Tenor
1. Die Verfahren der Antragsteller zu 13, 14, 15 und 20 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 VR 1001.05 fortgeführt.
2. Die Verfahren der übrigen Antragsteller werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) der in der Beschlussformel aufgeführten Verfahren ist hinsichtlich der Antragsteller zu 13, 14, 15 und 20 wegen der Rücknahme ihrer Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz geboten.
Zitierte Vorschriften
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