Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.02.2005 – 4 VR 1005.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:090205B4VR1005.04.0
Tenor
1. Das Verfahren des Antragstellers zu 2 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 VR 1000.05 fortgeführt.
2. Die Verfahren der übrigen Antragsteller werden unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
Gründe
Die Abtrennung (§ 93 Satz 2 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist wegen der Rücknahme seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geboten.
Zitierte Vorschriften
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