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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 25.11.2005 – 4 C 15.04

Spruchkörper
4. Senat
Fundstelle
BVerwGE 124, 385
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:251105U4C15.04.0

Leitsatz

In einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB darf vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. September 2004 geändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2 615,46 € nebst Zinsen im Umfang von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. Oktober 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

4. Die Klägerin trägt ein Siebtel, der Beklagte sechs Siebtel der Kosten des Verfahrens.

Gründe

I / II / I / II

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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