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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 – 4 BN 5/15, 4 BN 5/15 (4 CN 4/15)

Revisionszulassung; Präklusion nach § 47 Abs. 2 VwGO bei nach Auslegung eintretenden Sachverhalten
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B4BN5.15.0
Normenkette
§ 47 Abs 2a VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen ein Antragsteller, der während der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans keine Einwendungen geltend gemacht hat, im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert ist, wenn er rechtliche Bedenken gegen den Plan geltend macht, die an Sachverhalte anknüpfen, die der Auslegung des Bebauungsplans zeitlich nachfolgen.

Randnummer 2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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