Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.01.2014 – 4 BN 43/13, 4 BN 43/13 (4 CN 4/14)
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Normenkette
- § 1 Abs 3 S 1 BauGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, welche Mindest-Festsetzungen ein "projektbezogener Angebotsbebauungsplan" im Hinblick auf die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Vollzugsfähigkeit enthalten muss, wenn der Bebauungsplan nicht nur Grundstücke des Projektträgers erfasst.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 4 BN 43/13, 4 BN 43/13 (4 CN 4/14) entschieden?“