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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 4 BN 35/16, 4 BN 35/16 (4 CN 6/17)

Revisionszulassung; Dauerwohnen und Ferienwohnen im Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:280217B4BN35.16.0
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 11 Abs 1 BauNVO

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 132 Abs. 1, § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden kann.

Randnummer 2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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