Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 – 4 BN 34/19, 4 BN 34/19 (4 CN 9/19)
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:121219B4BN34.19.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 6 UmwRG, § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerden sind begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, ob in Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen einen (Änderungs-)Bebauungsplan die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 UmwRG zu beachten ist, wenn der Normenkontrollantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) gestellt worden ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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