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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2006 – 4 BN 3.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:060206B4BN3.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin zu 1 trägt 6/7, die Antragstellerinnen zu 2 und 3 tragen jeweils 1/14 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42 000 € festgesetzt.

Gründe

ob bei einer transitorischen Enteignung, auf die eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme angelegt ist, die dauerhafte Sicherung des Enteignungszwecks bereits in der Entwicklungssatzung selbst vorgenommen werden muss,

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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