Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.01.2007 – 4 BN 14.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:100107B4BN14.06.0
Tenor
1. Der Beschluss vom 30. November 2006 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:
2. Rubrum bezüglich der Kläger
3. Tenor:
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2006 haben lediglich die Antragsteller zu 1, 3 und 5 Beschwerde eingelegt, nicht auch die Antragsteller zu 2 und 4.
Deshalb war sowohl das Rubrum als auch der Tenor, soweit er die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes betrifft, wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen.
Zitierte Vorschriften
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