Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 – 4 B 81.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B4B81.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
- ob eine verbindliche Erklärung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts auch ohne nachträgliche Auflagenänderung durch die Behörde Einfluss auf den Inhalt einer Baugenehmigung hat und
- ob der prozessuale Streitgegenstand - bei einer Anfechtungsklage bestimmt durch den angefochtenen Verwaltungsakt der Behörde und den Klagantrag des Klägers - durch eine verbindliche Erklärung des durch den Verwaltungsakt Begünstigten eine Änderung erfahren kann.
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass der Bauherr eine verbindliche Erklärung abgeben kann, die Baugenehmigung nicht auszunutzen, und dass dadurch eine Verletzung der Rechte des Nachbarn im Einzelfall ausscheiden kann (vgl. Urteil vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 23.94 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 213). Nichts anderes kann gelten, wenn der Bauherr verbindlich erklärt, von der Baugenehmigung nur in einer Weise Gebrauch zu machen, die eine Verletzung der Rechte des Nachbarn ausschließt.
unter welchen Voraussetzungen von einem "legalen" Betrieb im Sinne des Senatsurteils vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261) auszugehen ist, bei dessen Erweiterung nur zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu erwarten ist.
Zitierte Vorschriften
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